Wasserrecht für Unternehmen: Was Betriebe bei AwSV-Anlagen, Leckagen und Meldepflichten beachten sollten

Von Rechtsanwalt Thiemo Burgard | Umweltrecht | Stand: September 2026

Wer zum Beispiel Öle, Kraftstoffe, Lösemittel oder andere wassergefährdende Stoffe lagert, abfüllt, herstellt, behandelt oder gewerblich verwendet, muss je nach Anlage besondere Anforderungen nach WHG und AwSV beachten.

In der Praxis sind vor allem vier Fragen wichtig: Welche Anlage liegt vor? Welche Gefährdungsstufe hat sie? Welche Prüf- und Fachbetriebspflichten gelten? Und was ist bei einer Leckage sofort zu tun?

1. Welche Anforderungen gelten beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen?

Anlagen müssen grundsätzlich so beschaffen, errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung von Gewässern nicht zu besorgen ist (§ 62 WHG). Welche konkreten Pflichten gelten, hängt unter anderem von der Wassergefährdungsklasse (WGK), der Stoffmenge, dem Anlagenvolumen, der Anlagenart und dem Standort ab.
Risikohinweis: Eine falsche Stoffeinstufung oder Anlagenabgrenzung führt schnell zu falschen Annahmen über Anzeige-, Prüf- oder Fachbetriebspflichten.
Handlungsempfehlung: Für jede relevante Anlage Stoffe, Mengen, WGK, Anlagengrenzen und Gefährdungsstufe nachvollziehbar festhalten.

2. Welche Pflichten bestehen beim Betrieb einer AwSV-Anlage?

Der Betreiber muss die Dichtheit der Anlage und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig kontrollieren (§ 46 Abs. 1 AwSV). Je nach Anlage können zusätzlich eine Anzeige vor Errichtung oder wesentlicher Änderung (§ 40 AwSV), eine Anlagendokumentation (§ 43 AwSV), Fachbetriebspflichten (§ 45 AwSV) und Prüfungen durch Sachverständige (§ 46 AwSV) erforderlich sein. Bei bestimmten Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen kann außerdem eine Eignungsfeststellung nach § 63 WHG erforderlich sein; das Gesetz und die AwSV sehen Ausnahmen vor.
Risikohinweis: Wer Gefährdungsstufe und Prüfpflicht nicht kennt, übersieht leicht Fristen oder notwendige Fachbetriebe.
Handlungsempfehlung: Eine einfache Pflichtenübersicht je Anlage führen: Anzeige? Eignungsfeststellung? Fachbetrieb? Sachverständigenprüfung? nächster Prüftermin?

3. Was ist bei einer Leckage oder Betriebsstörung sofort zu tun?

Kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass wassergefährdende Stoffe austreten, muss der Betreiber unverzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen (§ 24 Abs. 1 AwSV).

  • Stoffaustritt stoppen oder begrenzen.
  • Ausbreitung in Boden, Kanalisation oder Gewässer verhindern.
  • Vorhandene Rückhalteeinrichtungen nutzen und gefährdete Bereiche sichern.
  • Wenn eine Gewässergefährdung anders nicht verhindert werden kann: Anlage außer Betrieb nehmen und erforderlichenfalls entleeren.
Risikohinweis: Jede Verzögerung kann den Schaden und damit auch Haftungs- oder Sanktionsrisiken vergrößern.
Handlungsempfehlung: Schadensbegrenzung vor Ursachenklärung. Parallel Zeitpunkt, Stoffmenge, Maßnahmen und Fotos dokumentieren.

4. Wann muss ein Stoffaustritt gemeldet werden?

Tritt eine nicht nur geringfügige Menge wassergefährdender Stoffe aus, muss dies unverzüglich der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle angezeigt werden (§ 24 Abs. 2 AwSV). Die Pflicht kann bereits bei einem entsprechenden Verdacht bestehen, wenn eine Gefährdung eines Gewässers oder einer Abwasseranlage nicht ausgeschlossen werden kann. Betroffene Dritte, etwa Betreiber einer Abwasseranlage oder eines Wasserversorgungsunternehmens, können ebenfalls zu informieren sein.
Risikohinweis: Die Meldung darf nicht bis zur vollständigen Ursachenklärung oder exakten Mengenbestimmung aufgeschoben werden.
Handlungsempfehlung: Meldepflicht sofort prüfen und zunächst die gesicherten Tatsachen sowie die bereits ergriffenen Schutzmaßnahmen mitteilen.

5. Welche Haftungsrisiken bestehen bei Gewässer- oder Bodenverunreinigungen?

Neben behördlichen Maßnahmen können Schadensersatzansprüche entstehen. § 89 WHG enthält eine besondere Haftungsregelung für nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit. Bei Bodenverunreinigungen bestimmt insbesondere § 4 BBodSchG, wer zu Gefahrenabwehr oder Sanierung herangezogen werden kann. Mehrere Verantwortliche können nebeneinander betroffen sein.
Risikohinweis: Wer von der Behörde herangezogen wird, ist nicht immer dieselbe Person, die intern am Ende die Kosten tragen muss.
Handlungsempfehlung: Ursache, Ausbreitungsweg, zeitlichen Ablauf und Verantwortungsbeiträge frühzeitig beweissicher dokumentieren.