Abfallrecht für Unternehmen: Einstufung, Entsorgung und Nachweise
Unternehmen müssen ihre Abfälle richtig einordnen, einen zulässigen Entsorgungsweg wählen und die erforderlichen Nachweise führen. Auch wenn ein Entsorger beauftragt wird, bleibt der Abfallerzeuger grundsätzlich mitverantwortlich, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist (§ 22 KrWG).
Für die Praxis ist deshalb wichtig: Abfallart, Abfallschlüssel, Analytik und Entsorgungsweg müssen zusammenpassen.
1. Wann ist ein Stoff rechtlich Abfall?
Abfall liegt vor, wenn sich der Besitzer eines Stoffes oder Gegenstands entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 KrWG).
Einfach gesagt: Auch ein Reststoff, den jemand noch kaufen oder verwerten kann, kann rechtlich Abfall sein. Ein Verkaufspreis macht aus Abfall nicht automatisch ein Produkt.
2. Wann ist ein Reststoff ein Nebenprodukt und kein Abfall?
Ein Stoff, der bei einem Herstellungsverfahren anfällt, kann nach § 4 KrWG Nebenprodukt sein, wenn der Hauptzweck des Verfahrens nicht gerade seine Herstellung ist und alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
- Die weitere Verwendung muss sicher sein.
- Es darf keine Behandlung nötig sein, die über ein normales industrielles Verfahren hinausgeht.
- Der Stoff muss als Bestandteil des Herstellungsprozesses entstehen.
- Die weitere Verwendung muss rechtmäßig sein und darf Mensch oder Umwelt nicht schädigen.
3. Wann endet die Abfalleigenschaft?
Die Abfalleigenschaft endet grundsätzlich erst nach einem Recycling oder einem anderen Verwertungsverfahren und nur, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des § 5 KrWG erfüllt sind.
- Der Stoff wird üblicherweise für einen bestimmten Zweck verwendet.
- Es gibt einen Markt oder eine Nachfrage.
- Technische Anforderungen und Produktvorschriften werden eingehalten.
- Die Verwendung führt insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt.
4. Wer ist für Einstufung und Entsorgung verantwortlich?
5. Wann handelt es sich um gefährlichen Abfall?
6. Welche Nachweis- und Registerpflichten bestehen?
7. Was tun, wenn die Behörde einen Entsorgungsweg beanstandet?
Wesentliche Rechtsgrundlagen
- §§ 3 bis 5 KrWG – Abfallbegriff, Nebenprodukt und Ende der Abfalleigenschaft
- § 22 KrWG – Beauftragung Dritter und fortbestehende Verantwortung
- §§ 48 bis 51 KrWG – gefährliche Abfälle, Register- und Nachweispflichten
- Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) – Abfallschlüssel und Gefährlichkeit
- Nachweisverordnung (NachwV) – Nachweise, Register und elektronisches Verfahren
