Natur- & Artenschutz für Unternehmen: Praktische Hinweise für Bauvorhaben, Betriebserweiterungen und Arbeiten im Gelände
Natur- und Artenschutz wird für Unternehmen meist dann praktisch wichtig, wenn gebaut, erweitert, gerodet, abgebrochen oder eine Fläche anders genutzt werden soll. Werden geschützte Biotope oder Arten erst während der Arbeiten entdeckt, drohen Verzögerungen und zusätzliche Maßnahmen.
Deshalb lohnt es sich, die natur- und artenschutzrechtlichen Fragen früh in die Planung einzubauen – besonders bei älteren Gebäuden, Bäumen, Brachflächen, Gewässernähe und größeren Erdarbeiten.
1. Wann liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft vor?
Ein Eingriff liegt vor, wenn die Gestalt oder Nutzung einer Grundfläche oder der mit der belebten Bodenschicht verbundene Grundwasserspiegel verändert wird und dadurch Naturhaushalt oder Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können (§ 14 BNatSchG).
- Erdarbeiten, Abgrabungen und Aufschüttungen
- größere Rodungen oder Vegetationsbeseitigungen
- Errichtung oder Erweiterung baulicher oder technischer Anlagen
- neue Verkehrs-, Lager- oder Betriebsflächen
2. Braucht ein Unternehmen dafür eine besondere Naturschutzgenehmigung?
Nicht immer. Braucht das Vorhaben ohnehin eine andere behördliche Zulassung oder Anzeige – zum Beispiel eine Baugenehmigung, BImSchG-Genehmigung oder wasserrechtliche Zulassung -, wird die sog. Eingriffsregelung grundsätzlich in diesem Verfahren mitgeprüft (§ 17 Abs. 1 BNatSchG).
Nur wenn weder eine andere Zulassung noch eine Anzeige erforderlich ist, kann eine eigenständige naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 17 Abs. 3 BNatSchG nötig sein. Zusätzliche Ausnahmen oder Befreiungen können etwa bei Schutzgebieten, geschützten Biotopen oder Artenschutzverboten erforderlich werden.
3. Welche Pflichten bestehen bei einem Eingriff?
Vermeidbare Beeinträchtigungen sind zu vermeiden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen müssen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden (§ 15 BNatSchG).
Kann eine Beeinträchtigung nicht kompensiert werden, ist eine gesetzliche Abwägung erforderlich; wird der Eingriff trotzdem zugelassen, ist grundsätzlich eine Ersatzzahlung zu leisten.
4. Welche Bedeutung haben gesetzlich geschützte Biotope?
Bestimmte Lebensräume sind kraft Gesetzes geschützt, zum Beispiel bestimmte naturnahe Gewässer, Moore, Röhrichte, Trockenrasen, Auenwälder und Höhlen (§ 30 BNatSchG).
Handlungen, die ein solches Biotop zerstören oder erheblich beeinträchtigen können, sind grundsätzlich verboten. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Ausnahme oder gegebenenfalls eine Befreiung in Betracht kommen.
5. Was gilt bei Natura-2000- und FFH-Gebieten?
Natura 2000 umfasst FFH-Gebiete und europäische Vogelschutzgebiete. Auch ein Vorhaben außerhalb eines solchen Gebiets kann relevant sein, wenn die Auswirkungen des Vorhabens das Gebiet erheblich beeinträchtigen können.
Ist eine erhebliche Beeinträchtigung nicht von vornherein auszuschließen, muss die Verträglichkeit geprüft werden (§ 34 BNatSchG). Ergibt die Prüfung erhebliche Beeinträchtigungen der maßgeblichen Erhaltungsziele, ist das Projekt grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen sind nur unter engen Voraussetzungen möglich.
6. Welche Bedeutung haben besonders und streng geschützte Arten?
Der besondere Artenschutz gilt auch außerhalb von Schutzgebieten. Verboten ist insbesondere, besonders geschützte Tiere zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören. Auch besonders geschützte Pflanzen und ihre Standorte sind geschützt (§ 44 BNatSchG).
Für streng geschützte Arten und europäische Vogelarten gilt zusätzlich ein besonderes Störungsverbot.
7. Wann braucht man eine artenschutzrechtliche Prüfung oder ein Gutachten?
Vor Beginn des Vorhabens muss geklärt werden, ob die Verbote des § 44 BNatSchG berührt sein können. Ein Gutachten oder Kartierungen sind insbesondere dann nötig, wenn dies ohne fachliche Untersuchung nicht zuverlässig beurteilt werden kann.
- Abriss oder Sanierung älterer Gebäude
- Fällung von Bäumen oder Entfernung von Hecken
- Arbeiten auf Brachflächen oder älteren Betriebsflächen
- Vorhaben in Gewässernähe
- Flächen mit möglichem Reptilienvorkommen
- neue oder deutlich geänderte Beleuchtung mit möglichen Auswirkungen auf Tiere
8. Bedeutet eine geschützte Art automatisch das Aus für ein Vorhaben?
Nein. Entscheidend ist, ob durch das Vorhaben tatsächlich ein Verbotstatbestand nach § 44 BNatSchG erfüllt wird und ob dies durch Vermeidungs- oder Schutzmaßnahmen verhindert werden kann.
Bei bestimmten zulässigen Eingriffen und Vorhaben können vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) eingesetzt werden, damit die ökologische Funktion einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt (§ 44 Abs. 5 BNatSchG). Bleibt ein Verbot bestehen, kann unter den engen Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 BNatSchG eine Ausnahme in Betracht kommen.
9. Was gilt für das Fällen von Bäumen und das Beseitigen von Gehölzen?
Vom 1. März bis 30. September dürfen Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze grundsätzlich nicht beseitigt oder auf den Stock gesetzt werden; schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben grundsätzlich zulässig (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).
Für Bäume ist die bundesrechtliche Regelung enger gefasst. Zusätzlich können kommunale Baumschutzsatzungen, Landesrecht, Schutzgebietsregeln und vor allem der Artenschutz nach § 44 BNatSchG gelten. Deshalb darf aus dem Kalender allein nicht auf die Zulässigkeit einer Fällung geschlossen werden.
10. Was tun, wenn während der Arbeiten plötzlich geschützte Tiere gefunden werden?
Arbeiten im konkret betroffenen Bereich zunächst stoppen und den Bereich sichern. Tiere, Nester oder Quartiere nicht eigenmächtig beseitigen oder umsetzen.
Danach fachkundig klären, ob § 44 BNatSchG betroffen ist und welche Schutzmaßnahme nötig ist. Eine allgemeine Pflicht, jeden Fund sofort der Naturschutzbehörde zu melden, besteht nicht; eine Meldepflicht kann sich aber aus Genehmigungen, Nebenbestimmungen oder besonderen Vorschriften ergeben.
11. Wann muss die Naturschutzbehörde informiert werden?
Eine allgemeine Meldepflicht für jede Beobachtung besteht nicht. Informations- oder Anzeigepflichten können sich aber aus Genehmigungen und Nebenbestimmungen, artenschutzrechtlichen Ausnahmen, Schutzgebietsregeln oder speziellen gesetzlichen Vorschriften ergeben.
Ein Beispiel: Wird ein Eingriff länger als ein Jahr unterbrochen, ist dies nach § 17 Abs. 9 BNatSchG der zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch die Aufnahme verletzter Tiere streng geschützter Arten zur Pflege löst eine Mitteilungspflicht aus (§ 45 Abs. 5 BNatSchG).
12. Welche Folgen können Verstöße haben?
13. Wie sollten Unternehmen Naturschutzrisiken organisatorisch beherrschen?
Wesentliche Rechtsgrundlagen
- §§ 14 und 15 BNatSchG – Eingriffe, Vermeidung, Ausgleich und Ersatz
- § 17 BNatSchG – Verfahren bei Eingriffen und besondere Mitteilungspflichten
- § 30 BNatSchG – gesetzlich geschützte Biotope
- § 34 BNatSchG – Natura-2000-Verträglichkeitsprüfung
- § 39 BNatSchG – allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen
- §§ 44 und 45 BNatSchG – besonderer Artenschutz und Ausnahmen
- § 67 BNatSchG – Befreiungen
- §§ 69, 71 und 71a BNatSchG – Bußgeld- und Strafvorschriften
